Die Justiz sieht zutreffend und Verfassungskonform, die Benennung von “Sachverständigen” und auch Richtern als “Lügner” oder anderes nicht zwingend als Beleidigung, wenn es eine Tatsache ist.
So stellte das OLG Celle ( Aktenzeichen 31 Ss 9/15 vom 27.03.2015 ) zutreffend, das Recht der freien Meinungsäußerung im Rahmen einer Gesamtabwägung über andere Rechte.
Im vorliegenden Fall wurde ein Richter als Lügner und Krimineller im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnet, wobei es schlüssig aus Sicht des Äußernden “im Kampf ums Recht” im Rahmen einer sachlichen Äußerung ging. Ausdrücklich wurde festgestellt, das der “Ehrenschutz” des Betroffenen Richters hinter der Meinungsfreiheit des Äußernden zurücktreten muss.
Es bleibt festzuhalten: Das Äußern der Wahrheit ist für sich alleine noch keine Ehrkränkung, etwas anderes kann sich lediglich durch besondere hinzukommende Umstände ergeben. Ein Verstoß gegen StGB § 185 ist nicht zu erkennen.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig auch in öffentlichen Reden z.B. von Journalisten im Bereich der Wahnehmung berechtigter Interessen die Zulässigkeit der freien Rede gesehen, außer wenn es sich ausdrücklich um sogenannte “Schmähkritik” handelt, die ausdrücklich die persönliche Herabsetzung des Gemähten erreichen will, ohne jegliche Information und sachliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt.
Im Common Law ist zu Recht, nur unwahre Behauptungen strafbar, nie dagegen die substantielle Wahrheit.
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