Das in einem gewissen geringen Maße unwesentliche Tätigkeiten eines Gutachtens von Dritten erbracht werden dürfen, ist kein Problem.
In diesem geschilderten Fall und auch in vielen anderen wurde jedoch ein Teil von deutlich über 50% von einer oder mehreren Arzthelferinnen der Untersuchung eigenverantwortlich ( also ohne Anwesenheit des oder eines anderen Arztes ) durchgeführt und auch große Teile des Gutachtens geschrieben.
Gemäß ZPO § 407a Abs. 3 muss der Sachverständige die Mitarbeit Dritter namhaft machen, d.h. den Namen nennen und den Umfang der Tätigkeit angeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste untergeordneter Bedeutung handelt. Häufig wurde bei mir mindestens ein Drittel der Untersuchung durch eine Arzthelferin durchgeführt, ohne das dies vermerkt oder benannt wurde.
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