Begleitperson bei Begutachtungen

Häufig möchte der Proband also der zu Untersuchende eine Begleitperson seines Vertrauen mitnehmen.

Wie das Bundessozialgericht nochmals mit Urteil vom 27.10.2022 ( B 9 SB 1/20 R ) feststellte steht es dem zu Begutachtenden frei eine Vertrauensperson mitzunehmen.

Wer eine Vertrauensperson (z. B. Familienangehörigen) zu einer gerichtlich angeordneten Begutachtung mitnehmen möchte, darf aus Sicht nach einem fairen Verfahren (Art. 6 EMRK) und der allgemeinen Handlungsfreiheit daran nicht gehindert werden.

Nur das Gericht, nicht der Sachverständige entscheidet, wobei das Gericht die fachlichen Gründe des Gutachters gegen die Anwesenheit sorgfältig prüfen muss, diese gegen die Rechte des Betroffenen abwägen und dabei an den aktuellen wissenschaftlichen Stand gebunden ist.

Ein genereller Ausschluss ist unzulässig, eine Differenzierung nach Einzelfall muss sorgfältig erfolgen, ein Ausschluss ist nur dort möglich, wo die Anwesenheit die Beweiserhebung objektiv erschwert oder verhindert.

Weigert sich ein Gutachter pauschal, in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu untersuchen, darf das Gericht keinesfalls auf weitere Ermittlungen verzichten, sondern einen anderen Arzt beauftragen, ein Gutachten nach Aktenlage erstellen lassen, Anhörung behandelnder Ärzte oder Gutachten nach § 109 SGG durch einen vom Kläger benannten Arzt beiziehen.

Qualifizierung zu medizinischen Sachverständigen