Häufig möchte der Proband also der zu Untersuchende eine Begleitperson seines Vertrauen mitnehmen.
Wie das Bundessozialgericht nochmals mit Urteil vom 27.10.2022 ( B 9 SB 1/20 R ) feststellte steht es dem zu Begutachtenden frei eine Vertrauensperson mitzunehmen.
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