In Sozialgerichtsverfahren gilt der “Amtsermittlungsgrundsatz”, das heißt das Gericht ist verpflichtet den Sachverhalt “von Amts wegen” ohne Antrag zu ermitteln.
Ein ungenügende Sachaufklärung, also ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht begründet einen Verfahrensmange, nach § 839 BGB und nach Art 34 GG auch eine Amtshaftung. ( siehe auch OLG München vom 28.09.1995 )
Nach Artikel 34 GG steht dem Bürger Schadensersatz zu, wenn ein Inhaber eines öffentlichen Amts gegenüber dem Bürger seine Amtspflichten verletzt.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Staat auf den Inhaber des öffentlichen Amt rückgreifen.
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